Statuten des Vereins "SHT-Lobby"
Ausgabe November 2006

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

„SHT-Lobby“ – Verein zur Interessensvertretung von Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen und deren Angehörigen, insbesondere für Menschen nach einer Schädel-Hirn-Verletzung.

Tätigkeitsbereich:

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Österreich mit Schwerpunkt Oberösterreich.

Sitz: 4600 Wels

 

2. Vereinszweck

Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

Er setzt sich für Menschen mit komplexen erworbenen Hirnschädigungen z.B. nach Schädel Schlaganfall, Hypoxie und ähnlichen Erkrankungen, und deren Angehörige ein. (Der Begriff Komplexität bezieht sich auf die Art der Hirnschädigung, deren Folgen und die daraus resultierenden Erfordernisse.)

 

·   Bewusstmachung der gesundheitlichen und sozialen Probleme der Betroffenen und deren Angehörigen

 

·   Beratung zur Nutzung vorhandener Angebote von Therapie und Betreuung

 

·   Unterstützung der entsprechenden Selbsthilfegruppen

 

·   Initiierung neuer Einrichtungen im Sinne einer möglichst lückenlosen Therapie und Versorgungskette

 

·   Initiierung von Einrichtungen zur Beratung und Schulung für Angehörige und Betreuungspersonal

 

3. Mittelzur Erfüllung des Vereinszwecks

a)      Öffentlichkeitsarbeit (Medienkontakte, Veranstaltungen, ...)

·        Initiierung von Studien (zur Epidemiologie, zum Verlauf von einzelnen Maßnahmen)

·        Organisation von Veranstaltungen

·        Netzwerkarbeit (Unterstützung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit)

·        Interessensvertretung bei politischen Institutionen und Kostenträgern

·        Einrichtung eines Beratungs- und Informationsbüros

·        Organisatorische und beratende Hilfestellung für Selbsthilfegruppen

·        Initiierung bzw. Durchführung von Beratungs- und Fortbildungsmaßnahmen für Angehörige, Betreuungs- und Fachpersonal

 


b)     Materielle Mittel:

·        Mitgliedsbeiträge

·        Erträgnisse aus Veranstaltungen

·        Vereinseigene Unternehmungen

·        Spenden

·        Sammlungen

·        Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

·        Subventionen

 

 

4. Mitgliedschaft

a)     Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Diese können sein:

·        Betroffene und Angehörige

·        Fachleute aus den betreffenden Tätigkeitsbereichen

·        Repräsentanten von Organisationen, die Angebote für Betroffene, Angehörige und Fachpersonal bereitstellen bzw. vorbereiten

 

b)     Fördernde Mitglieder

 

c)     Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen mittels schriftlicher Beitrittserklärung werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam. Die Mitgliedswerber haben sich zu deklarieren zu welcher Gruppe der ordentlichen Mitglieder sie gehören (Betroffene und Angehörige oder Fachleute oder Repräsentanten von Organisationen).

 

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

a)     Freiwilliger Austritt:

Dieser ist jederzeit möglich. Es muss dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden.

b)    Streichung:

Sie erfolgt automatisch, wenn dieses den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht einbezahlt.

c)     Ausschluss:

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflicht und wegen unehrenhaftem Verhalten verfügt werden. Eine Berufung an die Generalversammlung ist zulässig.

d)    Aberkennung:

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Pkt. c) genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

 

8. Organe des Vereins

a)     Generalversammlung

 

b)     Vorstand

 

c)     Beirat

 

d)     Rechnungsprüfer

 

 

9. Die Generalversammlung

a)     Die ordentliche Generalversammlung findet  einmal jährlich statt.

 

b)     Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer zwei Monate nach Einlangen des Antrages statt zu finden.

 

c)     Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen.

 

d)     Anträge von ordentlichen Mitgliedern sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

 

e)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche, über Antrag der Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

 

f)       Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie
30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt – ohne Rücksicht auf Anzahl der Erschienen – und ist beschlussfähig.

 

g)     Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

h)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied.

 

 

10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)     Entgegennahme und Bewilligung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes

 

b)     Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

 

c)     Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

 

d)     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

 

e)     Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

 

f)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins

 

g)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

 

Über Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes kann eine Wahl oder Abstimmung schriftlich, geheim erfolgen.

 

 

11. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.

Obmann, zwei Obmannstellvertreter, Schriftführer, Schriftführerstellvertreter, Kassier, Kassierstellvertreter

 

Dieser wird beschickt aus allen drei Komponenten der ordentlichen Mitgliedschaft (Angehörige, Fachleute, Organisationen). Der Obmann soll von einem Vertreter der Angehörigen gestellt werden. Seine Stellvertreter (zwei) von den anderen beiden Gruppen. Die übrigen Funktionen können aus allen Teilen der ordentlichen Mitgliedschaft besetzt werden, wobei sich der Vorstand aber mindestens zur Hälfte aus Vertretern der Angehörigen zusammensetzt.

 

a)     Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

b)     Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 

c)     Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

 

d)     Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich mindestens zweimal jährlich einberufen.

 

e)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

f)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

g)     Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

 

h)     Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

 

i)        Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von seiner Funktion entheben.

 

j)        Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

 

k)     Wahl des Vorstandes:

Die eingebrachten Vorschläge werden vom Vorsitzenden der Generalversammlung präsentiert. Über einzelne neu zu wählende Vorstandsmitglieder wird einzeln abgestimmt.

 

 

12. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a)     Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

 

b)     Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

 

c)     Verwaltung des Vereinsvermögens

 

d)     Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

 

e)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

f)       Bildung von Ausschüssen, zu denen auch Fachleute, die nicht dem Verein angehören, beigezogen werden können.

 

 

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

a)     Der Obmann und seine Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.

 

b)     Im Innenverhältnis gilt folgendes:

·        Der Obmann führt den Sitz in der Generalversammlung und bei Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

·        Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

·        Der Kassier ist für ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

·        Der Obmann ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern es jedoch Geldangelegenheiten betrifft, gemeinsam mit dem Kassier zu unterfertigen.

·        Sind Obmann, Schriftführer, Kassier oder Referenten verhindert, so werden deren Stellvertreter tätig.

 

 

14. Beirat

Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Fragen. Er setzt sich aus namhaften Persönlichkeiten von Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik zusammen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand der Generalversammlung vorgeschlagen und von dieser gewählt.

 

 

15. Rechnungsprüfer

a)     Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ, außer der Mitgliederversammlung angehören.

 

b)     Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

c)     Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11/b, 11/h, 11/i, 11/j sinngemäß.

 

16. Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Dieses setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsgericht namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

17. Auflösung des Vereins

a)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 9/g. Der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

b)    Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

 

c)    Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecken allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner  wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist von der die Auflösung beschließenden Generalversammlung zu bestimmen und gemeinnützig zu verwenden.

 

 

18. Haftung für Verbindlichkeiten

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.



Letzte Änderung: 14.09.2009