Auszug aus dem Sozialrecht

 

I. RECHTSGRUNDLAGEN:

 

A. Verfassungsrechtliche Grundlagen − Kompetenzverteilung:

Die Österreichische Bundesverfassung kennt keinen einheitlichen Kompetenzbestand „Sozialrecht“.

  1. Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung:

·        Sozialversicherungswesen (Art. 10 Abs. 1 Zi. 11 B−VG)

·        Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 1 Zi. 17 B−VG)

  1. Bundessache in Grundsatzgesetzgebung und Landessache in Ausführungs-gesetzgebung und Vollziehung:

·        Armenwesen, Volkspflegestätten, Mutterschafts−, Säuglings− und Jugendfürsorge (Art. 12 Abs. 1 Zi. 1 B−VG)

·        Die Sozialhilfe ist daher zum Teil in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache (Armenwesen), zum Teil fällt sie gemäß Art. 15 B−VG in die ausschließliche Kompetenz der Länder. Für die soziale Hilfe existierten daher neun Sozialhilfegesetze der Länder.
Auch im Bereich der Pflegevorsorge ist die kompetenzrechtliche Situation zersplittert. Die Pflegevorsorge ist teilweise Bundes− und teilweise Landessache. Denn Bundespflegegeldgesetz ist eine Verfassungsbestimmung vorangestellt, die den Bund die Kompetenz zur Regelung und Vollziehung für die im Bundespflegegeldgesetz enthaltenen Vorschriften einräumt. Das Bundespflegegeldgesetz gilt hauptsächlich für Personen, die Rentenoder Pensionsansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger haben. Alle anderen pflegebedürftigen Personen fallen in den Geltungsbereich der entsprechenden Landesgesetze (primäre Kompetenzgrundlage: Art. 15 Abs. 1 B−VG).

  1. Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung:

Behindertenhilfe, wenn sie nicht (vornehmlich) auf Gesichtspunkte zurückzuführen ist, die sich aus einem dem Bund zur Reglung vorbehaltenen Sachgebiet ergeben (primäre Kompetenzgrundlage Art. 15 Abs. 1 B−VG).

 

B. Gesetze (Auszug der wichtigsten Gesetze):

  1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
  2. Beamten− Kranken− und Unfallversicherungsgesetz (B−KUVG)
  3. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
  4. Bauern−Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
  5. Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG)
  6. Bundespflegegeldgesetz (BPGG) samt der Landespflegegeldgesetze
  7. Behindertenhilfegesetz für Oberösterreich: Landesgesetz über Hilfe (Förderung und Betreuung) für behinderte Menschen − OÖ Behindertengesetz
  8. Sozialhilfegesetz für Oberösterreich: Landesgesetz über die soziale Hilfe in Oberösterreich
  9. OÖ Sozialhilfegesetz

 

C. Verordnungen, Satzungen, Krankenordnungen:

  1. Verordnungen ergehen aufgrund von Gesetzen, um diese näher zu konkretisieren. In der Sozialversicherung erfolgt zum Beispiel die jährliche Festsetzung des Anpassungsfaktors durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.
    Auch Sozialversicherungsträger können als Verwaltungsbehörden Verordnungen erlassen, die vom Gesetz als Satzungen bezeichnet werden. Sie stellen eine wichtige Rechtsquelle im Hinblick auf die Selbstverwaltung dar. Inhalt dieser Satzungen sind großteils Regelungen hinsichtlich der Organisation der SV−Träger und Leistungen aus der Krankenversicherung (z.B. Regelungen zur freiwilligen Versicherungen, Art der Leistungserbringung, Kostenersätze, satzungsmäßige Mehrleistungen, Tarife etc.).
  2. Krankenordnungen werden von den Krankenversicherungsträgern erlassen und enthalten Bestimmungen über das Verhalten der Versicherten bei Inanspruchnahme von Leistungen bzw. im Krankheitsfalle (z.B. Meldefristen, Ausschluss der Kostenübernahme etc.).

 

II. GELTUNGSBEREICHE DER SOZIALVERSICHERUNGSGESETZE:

 

Nach jedem der folgenden Gesetze kann abhängig vom vorliegenden Sachverhalt eine Voll− und Teilversicherung vorliegen.

 

A. Allgemeine Sozialversicherungsgesetz: Unfall−, Kranken− u. Pensionsversicherung (UV, KV, PV:

  1. KV, UV und PV der im Inland unselbständig beschäftigten Personen (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Heimarbeiter, freie Dienstnehmer)
  2. KV, UV und PV der den Dienstnehmern gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen (etwa selbständige Hebammen, Privatkrankenpfleger etc.): Neufälle ab 01/2000 sind im GSVG versichert
  3. UV der im gewerblichen Bereich selbständig Erwerbstätigen (hinsichtlich Leistungsrecht auch UV der selbständigen Landwirte und deren Angehörige) sowie der Schüler und Studenten
  4. KV der Pensionisten nach dem ASVG

 

B. Bauern−Sozialversicherungsgesetz: UV, KV, PV:

  1. UV, KV und PV der in der Land(Forst)wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Betriebsführer)
  2. PV für Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung (in der KV anspruchsberechtigt)
  3. KV und PV der Kinder, Enkel, Wahl−, Stiefkinder, Schwiegerkinder über 15 Jahren bei
  4. hauptberuflicher Tätigkeit in Betrieb
  5. UV der im Betrieb mittägigen Ehegatten, Kinder, Enkel etc.
  6. KV der Bauern Pensionisten

 

C. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz: KV, PV

  1. KV und PV der Mitglieder der Wirtschaftskammern (auch Gesellschafter einer OHG, KG und geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH) und der „betrieblich“ tätigen Personen („neue“ Selbständige)
  2. KV der Gewerbepensionisten

 

D. Beamten−Kranken− und Unfallversicherungsgesetz: KV, UV

KV und UV der in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zu Bund, Ländern und Gemeinden stehenden Bediensteten („Pragmatisierte“), bestimmter Funktionäre sowie der Vertragsbediensteten

 

E. Bundesgesetz über die SV freiberuflich selbständig Erwerbstätiger: KV, UV, PV

Die freiberuflichen Ärzte sind in der PV und UV, die Apotheker und Patentanwälte in der PV versichert. Die restlichen Berufsgruppen der Urfassung (Rechtsanwälte, Zivilingenieure, Wirtschaftstreuhänder) befinden sich seit 1.1.2000 nicht mehr im FSVG, sondern sind de facto GSVG−Versicherte, sofern nicht opting−out vorgenommen wurde.

 

III. ZUSTÄNDIGKEITEN:

 

A. Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Sozialversicherung:

Sozialversicherungsträger sind berufsständisch (Riskengemeinschaft einer bestimmten Berufsgruppe) und föderalistisch (örtlicher Wirkungsbereich) organisiert.

Die Vollziehung erfolgt im Rahmen der sogenannten „Selbstverwaltung“: Die Verwaltung wird also nicht von staatlichen Behörden, sondern von den Sozialversicherungsträgern als sogenannte „Selbstverwaltungskörper“ ausgeübt, die sich aus Vertretern der versicherten Dienstnehmer und Dienstgeber paritätisch zusammensetzen.

  1. Nur für die Krankenversicherung:

·        Gebietskrankenkassen: Für alle versicherungspflichtigen Personen, für die nicht ein anderer KV−Träger installiert ist.

Pro Bundesland eine GKK.

·        Betriebskrankenkassen: Zuständig für alle Bediensteten jenes Betriebes, für den eine solche Krankenkasse errichtet ist.

  1. Für Kranken− und Unfallversicherung:

Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter: Zuständig für öffentlich− rechtliche Bedienstete des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie der Anstalten und Betriebe der Körperschaften, sofern sie in einem öffentlich−rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sowie für Vertragsbedienstete von Bund, Ländern und Gemeinden, etc.

Hauptgeschäftsstelle in Wien und sieben Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern.

  1. Für Kranken− und Pensionsversicherung:

·        Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft:
Zuständig für alle Selbständigen, die Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft oder „neue“ Selbständige sind, sowie für die nach dem FSVG Versicherten und für die KV der GSVG−Pensionisten.
Dezentrale Organisation mit einer Hauptstelle in Wien und Landesstellen in den Bundesländern.

 

  1. Für Kranken−, Unfall− und Pensionsversicherung:

·        Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und Bergbau

·        Sozialversicherungsanstalt der Bauern:
Zuständig für alle in der Land(Forst)wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihre mittätigen Kinder sowie für die KV der Pensionisten; weiters für die UV der Eltern, Großeltern, Schwiegereltern etc.
Dezentrale Organisation mit Hauptstelle und neun Regionalbüros

  1. Nur für die Unfallversicherung:

·        Allgemeine Unfallversicherungsanstalt:
Zuständig für alle unselbständig und selbständig

Erwerbstätigen, für die nicht ein anderer Versicherungsträger zuständig ist (Generalklausel).

Hauptstelle in Wien, Landesstellen in Graz, Linz und Salzburg

  1. Nur für die Pensionsversicherung:

·        Allgemeine Pensionsversicherungsanstalt:
Zuständig für alle Angestellten und Arbeiter.

Hauptstelle in Wien und neun Landesstellen

·        Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats

  1. Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger:

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist der Dachverband aller österreichischen Sozialversicherungsträger, der unter anderem folgende Aufgaben hat: Aufstellung verbindlicher Richtlinien, Abschluss von Gesamtverträgen mit der Ärztekammer etc., Vergabe von Versicherungsnummern und zentrale Speicherung von Versicherungsdaten.

 

B. Zuständigkeiten, Träger und Kostentragung im Rahmen der Behinderten− und Sozialhilfe:

  1. Behindertenhilfe:

·        Zuständigkeit:
Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung (abhängig vom jeweiligen Entscheidungsgegenstand)

·        Interessensvertretung der behinderten Menschen (beim Amt der OÖ Landesregierung

·        Kostentragung:
Aufteilung zwischen Land, Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenemStatut, sofern nicht Kosten durch Kostenbeitrag des behinderten Menschen (oder der für ihn unterhaltspflichtigen Person) gedeckt werden. Weiters Ersatzansprüche gegen Träger der Sozialversicherung oder des Pflegegeldes bzw. Übergang von Ansprüchen gegen diese Träger gemäß den einschlägigen sozialversicherungs− bzw. pflegegeldrechtlichen Bestimmungen

  1. Sozialhilfe:

·        Träger:
Land, Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (Aufgabenteilung)

·        Zuständigkeit:
Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung (abhängig vom jeweiligen Entscheidungsgegenstand)

·        Kostentragung:
Aufteilung zwischen Trägern der sozialer Hilfe, sofern nicht Kosten durch Kostenbeiträge des Hilfebedürftigen oder Ersatzleistungen von Empfänger sozialer Hilfe und seinen Erben, unterhaltspflichtigen Angehörigen oder sonstige Ersatzpflichtige gedeckt werden. Weiters Ersatzansprüche gegen Träger der Sozialversicherung gemäß den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen

·        Weiters: Sozialplanung des Landes und Umsetzung ihrer Ziele durch Sozialprogramme sowie regionale Sozialpläne der regionalen Träger und Umsetzung ihrer Ziele durch Sozialpläne

C. Leistungsarten in der Sozialversicherung (im Allgemeinen):

1.      Pflichtleistungen:

·        Beispiele:
Pension, Kranken− und Wochengeld und fast alle Krankenversicherung− Leistungen

·        Versicherter hat einen in einem Leistungsstreitverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Leistung aus Sozialversicherung. Rechtsgrundlage ist das Gesetz (gesetzliche Pflichtleistungen) und die Satzung (satzungsmäßige Mehrleistungen)

2.      Freiwillige Leistungen:

·        Beispiele: Im Bereich der KV Krankenbehandlungen und Anstaltspflege bei Gebrechen; Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (insbesondere Kuraufenthalt)

·        Versicherter hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch, aber Anspruch auf gesetzmäßige Ermessensübung, der auch verfahrensmäßig nachprüfbar sein muss.

3.      Pflichtaufgaben:

·        Beispiele: Rehabilitation in der KV

·        Ebenso freiwillige Leistung, ohne individuellen Rechtsanspruch, jedoch wiederum Rechtsanspruch des Versicherten auf fehlerfreien Gebrauch des Ermessens im Sinne des Gesetzes. Laut OGH−Entscheidung vom 18.2.2003 (10 ObS 258/02t) muss dieser Anspruch daher auch verfahrensmäßig nachprüfbar sein, sodass gegen eine derartige Ermessensentscheidung beim Arbeits− und Sozialgericht Klage wegen etwaig gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden kann.

4.      Sachleistungen − Barleistungen:

In der KV gibt es Sachleistungen, unter denen man die Erbringung von Dienstleistungen oder Gegenständen (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, Heilmittel etc.) versteht. In der PV und UV überwiegend Barleistungen (Geldleistungen wie Renten und Pensionen).

5.      Direkte − Indirekte Leistungen:

In der PV und UV werden Leistungen regelmäßig direkt vom Versicherungsträger an den Versicherten ausbezahlt (Pensionszahlung), in der KV werden diese indirekt vom Vertragspartner (Behandlung durch einen Kassenarzt) erbracht. Das Verhältnis zu diesen Vertragspartnern wird durch privatrechtliche Verträge geregelt. Direkte Leistungen aus der KV sind zum Beispiel das Krankengeld, Wochengeld, Behandlung in Ambulatorien.

 

D. Krankenversicherung im Überblick:

1.      Aufgaben der Krankenversicherung:

Die Krankenversicherungsträger nach dem ASVG haben Vorsorge zu treffen für

·        Früherkennung von Krankheiten und Erhaltung der Volksgesundheit

·        Versicherungsfällen der Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Mutterschaft

·        Zahnbehandlung und Zahnersatz

·        Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Gewährung von Hilfsmitteln)

·        Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation

·        Gesundheitsförderung
Gleiche Aufgaben haben mit gewissen Ausnahmen auch alle anderen Versicherungsträger.

2.      Besondere Formen der Leistungserbringung:

·        Kostenbeteiligung: Aufteilung der finanziellen Lasten einer Leistungserbringung zwischen den Versicherungsträger und den Versicherten (bestimmter Teilungsfaktor oder Selbstbehalt)

·        Kostenerstattung: Vergütung durch Versicherungsträger aufgrund nachgewiesener Kostenübernahme für eine Leistung durch den Versicherten

·        Kostenzuschüsse: Finanzieller Beitrag zu bestimmten Leistungen, darüber hinausgehende Kosten sind vom Versicherten zu tragen (Zahnersatz oder Kurs− oder Erholungsaufenthalte)

·        Duales Leistungssystem und Spezialitäten des GSVG:

·        Geld− und Sachleistungsberechtigung

·        Flexible Kostenanteile gem. § 86 Abs. GSVG

·        Optionsmodelle gem. § 85 a GSVG

E. Unfallversicherung im Überblick:

1.      Aufgaben der Unfallversicherung:

·        Die Unfallversicherung hat Vorsorge zu treffen für

·        Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

·        Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen

·        Unfallheilbehandlung

·        Rehabilitation

·        Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

2.      Versicherungsfälle in der UV:

·        Arbeitsunfall

·        Berufskrankheit

3.      Leistungen aus der Unfallversicherung:

·        Unfallheilbehandlung

·        Rehabilitation

·        Körperersatzstücke

·        Versehrtenrente

·        Hinterbliebenenrente

·        Schüler− und Studentenunfallversicherung (beitragsfreie Einbeziehung in die UV nach dem ASVG)

·        Integritätsabgeltung

F  Pensionsversicherung im Überblick

1.      Aufgaben der Pensionsversicherung:

·        Vorsorge für folgende Versicherungsfälle:

·        Versicherungsfall des Alters (Leistungen: Alterspension bzw. – teilweise noch – vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer)

·        Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit

·        Versicherungsfall des Todes (Leistungen: Witwen/r−, Waisenpension, Abfindung)

·        Vorsorge für die Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge

2.      Pensionsarten in der Pensionsversicherung:

·        Regelalterspension

·        Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit:
Unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und unabhängig vom Grund für die Minderung der Arbeitsfähigkeit (wenn Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Ursache der Minderung ist, so kann auch ein Versicherungsfall in der Unfallversicherung vorliegen und können daher zugleich eine Pension wegen geminderten Arbeitsfähigkeit und einer Versehrtenrente aus der Unfallversicherung gebühren).
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist bei den Angestellten die Berufsunfähigkeit. Die daraus gebührende Leistung heißt Berufsunfähigkeitspension. Wenn ein über die Geringfügigkeitsgrenze gelegenes Erwerbseinkommen bezogen wird, das zusammen mit der Pension einen bestimmten Betrag pro Monat übersteigt, gebührt nur mehr eine Teilpension; die grundsätzlich ermittelte Pension ist um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei den Arbeitern ist die Invalidität. Die daraus gebührende Leistung heißt Invaliditätspension.
Im Anwendungsbereich des GSVG wird bei Erwerbsunfähigkeit die sogenannte Erwerbsunfähigkeitspension ausbezahlt.
Kein Anspruch auf Teil−Berufsunfähigkeits−, −Invaliditätspension!

·        Witwen/r Pension, Waisenpension

 

 

 


Letzte Änderung: 19.09.2007