Auszug aus dem Sozialrecht
I. RECHTSGRUNDLAGEN:
A. Verfassungsrechtliche
Grundlagen − Kompetenzverteilung:
Die
Österreichische Bundesverfassung kennt keinen einheitlichen Kompetenzbestand
„Sozialrecht“.
·
Sozialversicherungswesen
(Art. 10 Abs. 1 Zi. 11 B−VG)
·
Bevölkerungspolitik,
soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines
Lastenausgleichs im Interesse der Familie zum Gegenstand hat (Art. 10 Abs. 1
Zi. 17 B−VG)
·
Armenwesen,
Volkspflegestätten, Mutterschafts−, Säuglings− und Jugendfürsorge (Art. 12 Abs. 1 Zi. 1 B−VG)
·
Die
Sozialhilfe ist daher zum Teil in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der
Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache (Armenwesen), zum Teil
fällt sie gemäß Art. 15 B−VG in die ausschließliche Kompetenz der Länder.
Für die soziale Hilfe existierten daher neun Sozialhilfegesetze der Länder.
Auch im Bereich der Pflegevorsorge ist die kompetenzrechtliche Situation
zersplittert. Die Pflegevorsorge ist teilweise Bundes−
und teilweise Landessache. Denn Bundespflegegeldgesetz ist eine
Verfassungsbestimmung vorangestellt, die den Bund die Kompetenz zur Regelung
und Vollziehung für die im Bundespflegegeldgesetz enthaltenen Vorschriften
einräumt. Das Bundespflegegeldgesetz gilt hauptsächlich für Personen, die Rentenoder Pensionsansprüche gegen einen
Sozialversicherungsträger haben. Alle anderen pflegebedürftigen Personen fallen
in den Geltungsbereich der entsprechenden Landesgesetze (primäre
Kompetenzgrundlage: Art. 15 Abs. 1 B−VG).
Behindertenhilfe, wenn sie nicht
(vornehmlich) auf Gesichtspunkte zurückzuführen ist, die sich aus einem dem
Bund zur Reglung vorbehaltenen Sachgebiet ergeben (primäre Kompetenzgrundlage
Art. 15 Abs. 1 B−VG).
B. Gesetze (Auszug der
wichtigsten Gesetze):
C. Verordnungen, Satzungen, Krankenordnungen:
II. GELTUNGSBEREICHE DER
SOZIALVERSICHERUNGSGESETZE:
Nach jedem der folgenden
Gesetze kann abhängig vom vorliegenden Sachverhalt eine Voll−
und Teilversicherung vorliegen.
A.
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz: Unfall−, Kranken− u. Pensionsversicherung (UV, KV, PV:
B. Bauern−Sozialversicherungsgesetz:
UV, KV, PV:
C. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz: KV, PV
D. Beamten−Kranken−
und Unfallversicherungsgesetz: KV, UV
KV und UV der in
einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zu Bund, Ländern und Gemeinden stehenden
Bediensteten („Pragmatisierte“), bestimmter Funktionäre sowie der
Vertragsbediensteten
E. Bundesgesetz über die SV
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger: KV, UV, PV
Die
freiberuflichen Ärzte sind in der PV und UV, die Apotheker und Patentanwälte in
der PV versichert. Die restlichen Berufsgruppen der Urfassung (Rechtsanwälte,
Zivilingenieure, Wirtschaftstreuhänder) befinden sich seit 1.1.2000 nicht mehr
im FSVG, sondern sind de facto GSVG−Versicherte,
sofern nicht opting−out vorgenommen wurde.
III. ZUSTÄNDIGKEITEN:
A.
Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Sozialversicherung:
Sozialversicherungsträger
sind berufsständisch (Riskengemeinschaft einer
bestimmten Berufsgruppe) und föderalistisch (örtlicher Wirkungsbereich) organisiert.
Die Vollziehung
erfolgt im Rahmen der sogenannten „Selbstverwaltung“: Die Verwaltung wird also
nicht von staatlichen Behörden, sondern von den Sozialversicherungsträgern als
sogenannte „Selbstverwaltungskörper“ ausgeübt, die sich aus Vertretern der
versicherten Dienstnehmer und Dienstgeber paritätisch zusammensetzen.
·
Gebietskrankenkassen:
Für
alle versicherungspflichtigen Personen, für die nicht ein anderer KV−Träger installiert ist.
Pro Bundesland
eine GKK.
·
Betriebskrankenkassen:
Zuständig
für alle Bediensteten jenes Betriebes, für den eine solche Krankenkasse
errichtet ist.
Versicherungsanstalt
öffentlicher Bediensteter: Zuständig für öffentlich−
rechtliche Bedienstete des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie der Anstalten
und Betriebe der Körperschaften, sofern sie in einem öffentlich−rechtlichen
oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, sowie für
Vertragsbedienstete von Bund, Ländern und Gemeinden, etc.
Hauptgeschäftsstelle
in Wien und sieben Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern.
·
Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft:
Zuständig
für alle Selbständigen, die Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
oder „neue“ Selbständige sind, sowie für die nach dem FSVG Versicherten und für
die KV der GSVG−Pensionisten.
Dezentrale Organisation mit einer Hauptstelle in Wien und Landesstellen in den
Bundesländern.
·
Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen und Bergbau
·
Sozialversicherungsanstalt
der Bauern:
Zuständig
für alle in der Land(Forst)wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihre
mittätigen Kinder sowie für die KV der Pensionisten; weiters für die UV der
Eltern, Großeltern, Schwiegereltern etc.
Dezentrale Organisation mit Hauptstelle und neun Regionalbüros
·
Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt:
Zuständig
für alle unselbständig und selbständig
Erwerbstätigen,
für die nicht ein anderer Versicherungsträger zuständig ist (Generalklausel).
Hauptstelle in
Wien, Landesstellen in Graz, Linz und Salzburg
·
Allgemeine
Pensionsversicherungsanstalt:
Zuständig
für alle Angestellten und Arbeiter.
Hauptstelle in
Wien und neun Landesstellen
· Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats
Der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger ist der Dachverband aller
österreichischen Sozialversicherungsträger, der unter anderem folgende Aufgaben
hat: Aufstellung verbindlicher Richtlinien, Abschluss von Gesamtverträgen mit
der Ärztekammer etc., Vergabe von Versicherungsnummern und zentrale Speicherung
von Versicherungsdaten.
B.
Zuständigkeiten, Träger und Kostentragung im Rahmen der Behinderten−
und Sozialhilfe:
·
Zuständigkeit:
Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung (abhängig vom jeweiligen
Entscheidungsgegenstand)
·
Interessensvertretung
der behinderten Menschen (beim Amt der OÖ Landesregierung
·
Kostentragung:
Aufteilung zwischen Land, Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenemStatut, sofern nicht Kosten durch Kostenbeitrag des
behinderten Menschen (oder der für ihn unterhaltspflichtigen Person) gedeckt
werden. Weiters Ersatzansprüche gegen Träger der Sozialversicherung oder des
Pflegegeldes bzw. Übergang von Ansprüchen gegen diese Träger gemäß den
einschlägigen sozialversicherungs− bzw.
pflegegeldrechtlichen Bestimmungen
·
Träger:
Land,
Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut (Aufgabenteilung)
·
Zuständigkeit:
Bezirksverwaltungsbehörde
oder Landesregierung (abhängig vom jeweiligen Entscheidungsgegenstand)
·
Kostentragung:
Aufteilung
zwischen Trägern der sozialer Hilfe, sofern nicht Kosten durch Kostenbeiträge
des Hilfebedürftigen oder Ersatzleistungen von Empfänger sozialer Hilfe und
seinen Erben, unterhaltspflichtigen Angehörigen oder sonstige Ersatzpflichtige
gedeckt werden. Weiters Ersatzansprüche gegen Träger der Sozialversicherung
gemäß den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen
·
Weiters:
Sozialplanung
des Landes und Umsetzung ihrer Ziele durch Sozialprogramme sowie regionale
Sozialpläne der regionalen Träger und Umsetzung ihrer Ziele durch Sozialpläne
C.
Leistungsarten in der Sozialversicherung (im Allgemeinen):
1.
Pflichtleistungen:
·
Beispiele:
Pension, Kranken− und Wochengeld und fast alle Krankenversicherung− Leistungen
·
Versicherter
hat einen in einem Leistungsstreitverfahren durchsetzbaren Anspruch auf
Leistung aus Sozialversicherung. Rechtsgrundlage ist das Gesetz (gesetzliche
Pflichtleistungen) und die Satzung (satzungsmäßige Mehrleistungen)
2.
Freiwillige
Leistungen:
·
Beispiele:
Im Bereich der KV Krankenbehandlungen und Anstaltspflege bei Gebrechen; Maßnahmen
zur Festigung der Gesundheit (insbesondere Kuraufenthalt)
·
Versicherter
hat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch, aber Anspruch auf gesetzmäßige
Ermessensübung, der auch verfahrensmäßig nachprüfbar sein muss.
3.
Pflichtaufgaben:
·
Beispiele:
Rehabilitation in der KV
·
Ebenso
freiwillige Leistung, ohne individuellen Rechtsanspruch, jedoch wiederum
Rechtsanspruch des Versicherten auf fehlerfreien Gebrauch des Ermessens im
Sinne des Gesetzes. Laut OGH−Entscheidung vom
18.2.2003 (10 ObS 258/02t) muss dieser Anspruch daher
auch verfahrensmäßig nachprüfbar sein, sodass gegen eine derartige
Ermessensentscheidung beim Arbeits− und
Sozialgericht Klage wegen etwaig gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden
kann.
4.
Sachleistungen
− Barleistungen:
In der KV gibt es
Sachleistungen, unter denen man die Erbringung von Dienstleistungen oder
Gegenständen (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, Heilmittel etc.) versteht. In
der PV und UV überwiegend Barleistungen (Geldleistungen wie Renten und
Pensionen).
5.
Direkte
− Indirekte Leistungen:
In der PV und UV
werden Leistungen regelmäßig direkt vom Versicherungsträger an den Versicherten
ausbezahlt (Pensionszahlung), in der KV werden diese indirekt vom
Vertragspartner (Behandlung durch einen Kassenarzt) erbracht. Das Verhältnis zu
diesen Vertragspartnern wird durch privatrechtliche Verträge geregelt. Direkte
Leistungen aus der KV sind zum Beispiel das Krankengeld, Wochengeld, Behandlung
in Ambulatorien.
D. Krankenversicherung im
Überblick:
1.
Aufgaben
der Krankenversicherung:
Die
Krankenversicherungsträger nach dem ASVG haben Vorsorge zu treffen für
·
Früherkennung
von Krankheiten und Erhaltung der Volksgesundheit
·
Versicherungsfällen
der Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Mutterschaft
·
Zahnbehandlung
und Zahnersatz
·
Hilfe
bei körperlichen Gebrechen (Gewährung von Hilfsmitteln)
·
Medizinische
Maßnahmen der Rehabilitation
·
Gesundheitsförderung
Gleiche Aufgaben haben mit gewissen Ausnahmen auch alle anderen
Versicherungsträger.
2.
Besondere
Formen der Leistungserbringung:
·
Kostenbeteiligung:
Aufteilung der finanziellen Lasten einer Leistungserbringung zwischen den
Versicherungsträger und den Versicherten (bestimmter Teilungsfaktor oder
Selbstbehalt)
·
Kostenerstattung:
Vergütung durch Versicherungsträger aufgrund nachgewiesener Kostenübernahme für
eine Leistung durch den Versicherten
·
Kostenzuschüsse:
Finanzieller Beitrag zu bestimmten Leistungen, darüber hinausgehende Kosten
sind vom Versicherten zu tragen (Zahnersatz oder Kurs−
oder Erholungsaufenthalte)
·
Duales
Leistungssystem und Spezialitäten des GSVG:
·
Geld− und Sachleistungsberechtigung
·
Flexible
Kostenanteile gem. § 86 Abs. GSVG
·
Optionsmodelle
gem. § 85 a GSVG
E. Unfallversicherung im
Überblick:
1.
Aufgaben
der Unfallversicherung:
·
Die
Unfallversicherung hat Vorsorge zu treffen für
·
Verhütung
von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
·
Erste
Hilfe bei Arbeitsunfällen
·
Unfallheilbehandlung
·
Rehabilitation
·
Entschädigung
nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
2.
Versicherungsfälle
in der UV:
·
Arbeitsunfall
·
Berufskrankheit
3.
Leistungen
aus der Unfallversicherung:
·
Unfallheilbehandlung
·
Rehabilitation
·
Körperersatzstücke
·
Versehrtenrente
·
Hinterbliebenenrente
·
Schüler− und Studentenunfallversicherung (beitragsfreie
Einbeziehung in die UV nach dem ASVG)
·
Integritätsabgeltung
F Pensionsversicherung
im Überblick
1.
Aufgaben
der Pensionsversicherung:
·
Vorsorge
für folgende Versicherungsfälle:
·
Versicherungsfall
des Alters (Leistungen: Alterspension bzw. – teilweise noch – vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer)
·
Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit
·
Versicherungsfall
des Todes (Leistungen: Witwen/r−,
Waisenpension, Abfindung)
·
Vorsorge
für die Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge
2.
Pensionsarten
in der Pensionsversicherung:
·
Regelalterspension
·
Pensionsleistungen
aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit:
Unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und unabhängig vom Grund
für die Minderung der Arbeitsfähigkeit (wenn Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Ursache der Minderung ist, so kann auch ein Versicherungsfall in der
Unfallversicherung vorliegen und können daher zugleich eine Pension wegen
geminderten Arbeitsfähigkeit und einer Versehrtenrente aus der
Unfallversicherung gebühren).
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist bei den Angestellten
die Berufsunfähigkeit. Die daraus gebührende Leistung heißt
Berufsunfähigkeitspension. Wenn ein über die Geringfügigkeitsgrenze gelegenes
Erwerbseinkommen bezogen wird, das zusammen mit der Pension einen bestimmten
Betrag pro Monat übersteigt, gebührt nur mehr eine Teilpension; die
grundsätzlich ermittelte Pension ist um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei den Arbeitern ist
die Invalidität. Die daraus gebührende Leistung heißt Invaliditätspension.
Im Anwendungsbereich des GSVG wird bei Erwerbsunfähigkeit die sogenannte
Erwerbsunfähigkeitspension ausbezahlt.
Kein Anspruch auf Teil−Berufsunfähigkeits−,
−Invaliditätspension!
· Witwen/r Pension, Waisenpension
Letzte Änderung: 19.09.2007 |