Sachwalterschaft
 
Ein Sachwalter oder eine Sachwalterin wird für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres bestellt, wenn diese auf Grund
  • einer geistigen Behinderung,
  • einer psychischen Krankheit oder
  • aus anderen Gründen (z.B. Komapatienten oder Komapatientinnen)
nicht fähig sind, ihre Geschäfte ohne Nachteil für sich selbst zu besorgen.
 
Bestellung eines Sachwalters

Angehörige von Menschen mit geistiger Behinderung, deren Betreuer bzw. Betreuerinnen oder Behörden können die Sachwalterschaft beim Bezirksgericht (als Pflegschaftsgericht) anregen, aber keinen Antrag auf Einleitung des Verfahrens stellen.

Die Anregung kann schriftlich oder in Form eines Gesprächs erfolgen.

Das Sachwaltergesetz bestimmt, dass Sachwalter nur dort bestellt werden sollen, wo dies auch für den behinderten Menschen notwendig ist, also keine Bestellung von Sachwaltern, um den behinderten Menschen "über zu beschützen".

Dort, wo das Elternhaus oder auch eine sonstige Institution sich in ausreichendem Maße der Sorgen und Anliegen eines behinderten Menschen annehmen kann, wird ein Sachwalter nicht notwendig sein. In jenen Fällen, wo Eltern aber etwa aus Altersgründen nicht mehr in der Lage sind zu sorgen oder die Institutionen überfordert sind, dem behinderten Menschen jenes Maß an Schutz bei der Erledigung seiner Angelegenheiten zu bieten, das unbedingt notwendig ist, dort soll es zur Bestellung eines Sachwalters kommen. Hierbei haben nahe Angehörige bei der Bestellung Vorrang gegenüber familienfremden Personen.

Um die soziale Komponente des Gesetzes voll erfüllen zu können, ist es notwendig, dass bei den familienfremden Personen vor allem sozialarbeiterische Fähigkeiten sowie psychologisches Wissen und menschliches Einfühlungsvermögen im Vordergrund stehen. Erfordert die Aufgabe des Sachwalters vor allem Rechtskenntnisse, so wird - ein Rechtsanwalt oder Notar zum Sachwalter bestellt werden.
 

Sachwaltervereine

Wenn keine nahen Angehörigen zum Sachwalter bestellt werden können, sieht das Sachwaltergesetz vor, dass auch Sachwalter außerhalb des familiären Kreises bestellt werden können und zwar durch eigene Vereine. Vereine, die Sachwalter den Gerichten zur Verfügung stellen, müssen dies als Vereinszweck in ihre Statuten aufnehmen, müssen vorsehen, dass sie Sachwalter ausbilden und beschäftigen und können vom Justizministerium nach Maßgabe der budgetären Mittel unterstützt werden. Die Eignung eines Vereines, Sachwalter namhaft zu machen, hat der Justizminister mit Bescheid festzustellen.

Es gibt derzeit bereits einen "Verein für Sachwalterschaft", www.sachwalterschaft.at

dessen Tätigkeit sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Dieser Verein besteht bereits seit 1980 und hat bereits in fast allen Bundesländern Zweigstellen. Der Verein beschäftigt hauptberufliche Sachwalter (im wesentlichen Sozialarbeiter), aber auch ehrenamtliche Sachwalter. Ehrenamtliche Sachwalter können, etwa aus dem Kreis der Eltern der Lebenshilfe, jene Personen sein, die aufgrund ihrer persönlichen Erfahrung anderen behinderten Menschen besser helfen können. Ehrenamtliche Sachwalter können sich etwa über einen Verein für Sachwalterschaft bei Gericht melden; sie werden dann nach Maßgabe des Bedarfs - z.B. für Menschen mit geistiger Behinderung - und nach den räumlichen Naheverhältnissen ausgewählt und zum Sachwalter bestellt werden. Dem ehrenamtlichen Sachwalter werden allerdings in Form eines Anerkennungshonorars seine Unkosten weitgehend ersetzt
 

Arten der Sachwalterschaft

Der Bereich der Personensorge umfasst die medizinische und soziale Betreuung des Betroffenen bzw. der Betroffenen. (Personensorge)

Wenn der Sachwalter oder die Sachwalterin auch für die finanziellen Angelegenheiten der betroffenen Person zuständig ist. (Vermögenssorge)
 

Welche Rechte und Pflichten hat der Sachwalter?

Der Sachwalter hat die ihm zur Besorgung übertragenen Angelegenheiten sorgfältig und zum Wohle der betroffenen Person zu besorgen. Dazu ist es wichtig, dass er regelmäßig Kontakt mit seinem Klienten hält, dessen Wünsche und Bedürfnisse möglichst gut kennt. Darüber hinaus hat sich der Sachwalter unabhängig von den zu besorgenden Angelegenheiten auch allgemein um die Person des Betroffenen zu kümmern und ihr vor allem die nötige ärztliche und soziale Betreuung zu vermitteln.

Der Sachwalter hat dem Gericht einmal jährlich über seine Tätigkeiten Bericht zu erstatten und über die verwalteten Geldmittel Rechnung zu legen.



Letzte Änderung: 21.05.2007