Beruf-Invalid-Erwerbsunfähigkeitspension

die nachfolgenden Informationen sind nicht mehr aktuell
an der Aktualisierung wird gearbeitet.
Wir bitten um Verständnis.

 

Allgemeines

 

Für die Gewährung einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension ist ein Antrag| notwendig.

Bei der Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension ist für die Beurteilung der Leistung jene Tätigkeit ausschlaggebend, die in mehr als der Hälfte der ASVG-Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor Beantragung der Pension ausgeübt wurde.

Ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit besteht dann, wenn

Ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension besteht dann, wenn Erwerbsunfähigkeit vorliegt

 

Begriffsbestimmungen

 

Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wird für Angestellte der Begriff "Berufsunfähigkeit" und für Arbeiter bzw. Arbeiterinnen der Begriff "Invalidität" verwendet. Das Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) kennen nur den Begriff "Erwerbsunfähigkeit".

 

Berufsunfähigkeitspension

Bei einem Angestellten bzw. einer Angestellten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person infolge seines oder ihres körperlichen oder geistigen Zustandes so weit gesunken ist, dass sie weniger als die Hälfte eines bzw. einer gesunden Versicherten beträgt, der bzw. die über eine vergleichbare Berufsausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Dies wird durch eine ärztliche Begutachtung festgestellt.

Hinweis: Beim ärztlichen Gutachten wird auch berücksichtigt, ob der Pensionswerber bzw. die Pensionswerberin auch auf eine andere Tätigkeit innerhalb der selben Berufsgruppe verwiesen werden kann.

Als berufsunfähig gelten auch Personen, die

 

Invalidität

 

Bei Arbeitern bzw. Arbeiterinnen wird zwischen erlernten (Lehrverhältnis), angelernten (Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen durch praktische Arbeit) und nicht erlernten Berufen unterschieden.

Invalidität liegt vor bei

Achtung:

Versicherte, die einen erlernten (angelernten) Beruf ausüben, unterliegen einem Berufsschutz, d.h. sie dürfen nur auf andere Berufe innerhalb der Berufsgruppe verwiesen werden.

Ausübende nicht erlernter (angelernter) Berufe dürfen auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werden und die unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden.

Als invalid gelten auch Personen, die

 

Erwerbsunfähigkeit

 

Nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) liegt Erwerbsunfähigkeit in folgenden Fällen vor:

Als nicht erwerbsunfähig gelten Personen, die eine Tätigkeit ausüben können, für die sie mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurden.

Im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) gilt Folgendes:

 

Quelle: www.help.gv.at

 

 



Letzte Änderung: 21.05.2007