Allgemeines
Für die Gewährung einer
Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension ist ein Antrag| notwendig.
Bei der Berufsunfähigkeits- bzw.
Invaliditätspension ist für die Beurteilung der Leistung jene Tätigkeit
ausschlaggebend, die in mehr als der Hälfte der ASVG-Beitragsmonate
während der letzten 15 Jahre vor Beantragung der Pension ausgeübt wurde.
Ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit besteht dann, wenn
Ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension besteht
dann, wenn Erwerbsunfähigkeit vorliegt
Begriffsbestimmungen
Nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(ASVG) wird für Angestellte der Begriff "Berufsunfähigkeit" und für Arbeiter bzw. Arbeiterinnen der Begriff "Invalidität" verwendet. Das
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) kennen nur den Begriff "Erwerbsunfähigkeit".
Berufsunfähigkeitspension
Bei einem
Angestellten bzw. einer Angestellten liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die Arbeitsfähigkeit der versicherten
Person infolge seines oder ihres körperlichen oder geistigen Zustandes so weit
gesunken ist, dass sie weniger als die
Hälfte eines bzw. einer gesunden Versicherten beträgt, der bzw.
die über eine vergleichbare Berufsausbildung und gleichwertige Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt. Dies wird durch eine ärztliche Begutachtung festgestellt.
Hinweis: Beim ärztlichen Gutachten wird auch
berücksichtigt, ob der Pensionswerber bzw. die Pensionswerberin auch auf eine
andere Tätigkeit innerhalb der selben Berufsgruppe verwiesen werden kann.
Als berufsunfähig gelten auch Personen, die
- das 57. Lebensjahr
vollendet haben, aber durch Krankheit oder Gebrechen jene Tätigkeit nicht
mehr ausüben können, die sie innerhalb der letzten 15 Jahre mindestens
zehn Jahre hindurch ausgeübt haben (wobei zumutbare Änderungen dieser
Tätigkeiten berücksichtigt werden),
- bereits vor der
erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung berufsunfähig waren, jedoch 120
Beitragsmonate (zehn Beitragsjahre) in der Pflichtversicherung
erworben haben und eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes sie zum Ausscheiden aus der Beschäftigung zwingt.
Invalidität
Bei Arbeitern bzw.
Arbeiterinnen wird zwischen erlernten
(Lehrverhältnis), angelernten
(Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen durch praktische Arbeit) und nicht erlernten Berufen
unterschieden.
Invalidität liegt vor bei
- Ausübung
erlernter (angelernter) Berufe, wenn die Arbeitsfähigkeit infolge eines
körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte der
Arbeitsfähigkeit eines bzw. einer körperlich oder geistig gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten
herabgesunken ist, und zwar in jedem Beruf, auf den verwiesen werden kann,
- Ausübung
nicht erlernter (angelernter) Berufe, wenn jemand infolge eines körperlichen oder
geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, die Hälfte des Entgeltes
durch eine zumutbare Tätigkeit zu erwerben, das eine körperlich und
geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu
erzielen pflegt.
Achtung:
Versicherte, die einen erlernten
(angelernten) Beruf ausüben, unterliegen einem Berufsschutz, d.h.
sie dürfen nur auf andere Berufe innerhalb der Berufsgruppe verwiesen werden.
Ausübende nicht erlernter
(angelernter) Berufe dürfen auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt noch bewertet werden und die unter Berücksichtigung der bisherigen
Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden.
Als invalid gelten auch Personen, die
- das 57. Lebensjahr
vollendet haben, aber durch Krankheit oder Gebrechen jene Tätigkeit nicht
mehr ausüben können, die sie innerhalb der letzten 15 Jahre mindestens
zehn Jahre hindurch ausgeübt haben (wobei zumutbare Änderungen dieser
Tätigkeiten berücksichtigt werden),
- bereits vor der
erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung berufsunfähig waren, jedoch 120
Beitragsmonate (zehn Beitragsjahre) in der Pflichtversicherung
erworben haben und eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes sie zum Ausscheiden aus der Beschäftigung zwingt.
Erwerbsunfähigkeit
Nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) liegt Erwerbsunfähigkeit in folgenden Fällen vor:
- Vor
Vollendung des 50. Lebensjahres gelten jene Personen als erwerbsunfähig, denen
es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, irgendeiner
regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die reellen Chancen, am
Arbeitsmarkt eine passende (noch ausübbare) Arbeit zu finden, sind
unerheblich.
- Nach
Vollendung des 50. Lebensjahres gelten jene Personen als erwerbsunfähig, deren
persönliche Arbeitsleistung zur Erhaltung des Betriebes notwendig war und
denen es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, eine
selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, die ähnliche Voraussetzungen
und Kenntnisse erfordert wie jene, die in den letzten 60 Kalendermonaten
ausgeübt wurde.
- Ab dem 57.
Lebensjahr ist der
Selbstständige oder die Selbstständige auch dann erwerbsunfähig, wenn er
oder sie aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr
ausüben kann, die in den letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem
Pensionsstichtag
mindestens 120 Monate (10 Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).
Als nicht erwerbsunfähig gelten Personen, die eine Tätigkeit
ausüben können, für die sie mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult wurden.
Im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) gilt Folgendes:
- Bauern und
Bäuerinnen gelten als erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen
Gründen keine (regelmäßige) selbstständige oder unselbstständige
Erwerbstätigkeit mehr ausüben können (kein Berufsschutz).
- Ab dem 57.
Lebensjahr ist der Bauer oder die Bäuerin auch dann erwerbsunfähig, wenn
er oder sie aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr
ausüben kann, die in den letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem
Pensionsstichtag mindestens 120 Monate (10 Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).
Quelle: www.help.gv.at